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NEM 110 - Ausgabe 2009 - Seite 2 von 2
4) Die Begrenzung E max gilt bei Leitschienen, wie sie bei Gleisbogen mit kleinen Radien verwendet
werden, bei Schutzschienen auf Brücken, in den Rillen der Bahnübergänge, für die abliegenden
Weichenzungen (siehe NEM 124) und für die Enden der Flügelschienen der Weichen, damit die
Rückenflächen der Räder nicht an der Rillenkante anlaufen. Besteht diese Rille jedoch innen aus einer
Schiene entgegengesetzter Polarität, z.B. die abliegende Weichenzunge, soll E max um 0,2 mm verringert
werden.
5) Die Begrenzung F max am Herzstück darf überschritten werden, wenn ein Spurkranzauflauf (Rad läuft auf
dem Spurkranz statt auf der Lauffläche) vorgesehen ist.
Die Einhaltung der maximalen Rillenweite am Herzstück gestattet den gemeinschaftlichen Betrieb mit
Rädern, deren Spurkränze eine unterschiedliche Höhe D (nach NEM 310) haben.
Werden infolge der Schrägstellung der Radsätze im Rillenbereich Erweiterungen über das Maß F max
hinaus notwendig bzw. muss aus dem gleichen Grund der Wert S verkleinert werden, so darf das
Minimum der Spurkranzhöhe D nur 0,1 mm kleiner sein als das Maximum. Die Rillentiefe H max darf dann
nur ≥ H min + 0,1 mm sein. Gleisstücke mit vergrößerter Rillenweite F sind für Fahrzeuge mit Rädern
nach NMRA-Standards nicht geeignet.
Die notwendige Rillenweite F am Herzstück wird durch die Schrägstellung der Räder im Gleisbogen
bestimmt. Es gelten folgende Richtwerte:
R > 55 G: Minimales Maß F
R > 42 G: Mittelwert von Fmin und Fmax
R > 30 G: Maximales Maß F
R < 30 G: Besondere Ermittlung von F, wenn Fahrzeuge mit großem festen Achsstand verkehren.
Außerhalb der Herzstückrillen gilt am Radlenker: F R = G - C und in freien Rillen: F' = G - E.
6) H min gilt nur für die Tiefe der Rillen am Herzstück. Im Übrigen ist eine Tiefe H' > 1,3 H unter SO
einzuhalten. Die Kanten der nichtmetallischen Herzstücke sollen 0,1 mm unter SO liegen.
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