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NEM 645 - Ausgabe 1990 - Seite 2 von 2




               4.  Fahrschienen und Radsätze

               4.1    Fahrschienen
               Die Fahrschienen sind normalerweise elektrisch miteinander verbunden; eine Fahrschiene darf
               aber an bestimmten Stellen gegen den Fahrstromkreis isoliert sein.

               4.2    Radsätze
               Die Räder jedes stromabnehmenden Radsatzes müssen elektrisch miteinander verbunden sein.
               Die Räder nicht stromabnehmender Radsätze dürfen gegeneinander isoliert sein.

               5. Verkehrsrichtung
               Die Verkehrsrichtung des Zuges wird mit Hilfe des Fahrtrichtungsschalters im Triebfahrzeug
               gesteuert. Bei Stillstand kann die nachfolgende Verkehrsrichtung nicht vorausgesehen werden. Die
               letzte Verkehrsrichtung wird jedoch gespeichert, solange man die Umschaltung vom Steuergerät
               nicht betätigt hat. Es ist möglich, dass zwei durch denselben Stromkreis gespeiste Triebfahrzeuge
               auf demselben Gleis in entgegengesetzter Richtung verkehren.

               6.  Kupplungen und Puffer
               Die Kupplungen und Puffer aller Triebfahrzeuge und Wagen dürfen mit den Rädern elektrisch
               verbunden sein.





















































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