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NEM 645 - Ausgabe 1990 - Seite 2 von 2
4. Fahrschienen und Radsätze
4.1 Fahrschienen
Die Fahrschienen sind normalerweise elektrisch miteinander verbunden; eine Fahrschiene darf
aber an bestimmten Stellen gegen den Fahrstromkreis isoliert sein.
4.2 Radsätze
Die Räder jedes stromabnehmenden Radsatzes müssen elektrisch miteinander verbunden sein.
Die Räder nicht stromabnehmender Radsätze dürfen gegeneinander isoliert sein.
5. Verkehrsrichtung
Die Verkehrsrichtung des Zuges wird mit Hilfe des Fahrtrichtungsschalters im Triebfahrzeug
gesteuert. Bei Stillstand kann die nachfolgende Verkehrsrichtung nicht vorausgesehen werden. Die
letzte Verkehrsrichtung wird jedoch gespeichert, solange man die Umschaltung vom Steuergerät
nicht betätigt hat. Es ist möglich, dass zwei durch denselben Stromkreis gespeiste Triebfahrzeuge
auf demselben Gleis in entgegengesetzter Richtung verkehren.
6. Kupplungen und Puffer
Die Kupplungen und Puffer aller Triebfahrzeuge und Wagen dürfen mit den Rädern elektrisch
verbunden sein.
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