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Normen Europäischer Modellbahnen                    NEM

                                           Stromzuführung bei Zweischienen                        621

                                      Triebfahrzeugen mit und ohne Oberleitung                     1 Seite
               Verbindliche Norm                                                        Ausgabe 1981(29102006)




               1.   Allgemeine Vorschrift
               Alle Triebfahrzeuge müssen durch beide gegeneinander isolierte Fahrschienen gespeist werden
               können.

               2.  Triebfahrzeuge mit Stromabnehmern
               2.1    Mit    Stromabnehmern      ausgerüstete    Triebfahrzeuge    sollten
               außerdem durch die Oberleitung und eine der beiden Schienen gespeist
               werden können.
               2.2    Um die Wahl zwischen beiden Speisungsarten zu gestatten, ist eine             M
               der beiden Motorklemmen dauernd mit den  Rädern einer Fahrzeugseite          Q
               (gemeinsame Seite) zu verbinden; durch einen Umschalter wird die andere
               Klemme entweder mit den Rädern der anderen Seite oder mit dem
               Stromabnehmer verbunden (Abb. 1). Die Räder der beiden Seiten müssen
               gegeneinander isoliert bleiben.
               2.3    Die „gemeinsame Seite“ wird durch das Symbol „Q“ unter dem                 Abb. 1
                      Fahrgestell gekennzeichnet.


               3.   Vereinbarkeit und Unabhängigkeit der beiden Speisungsarten
                     auf demselben Gleis


               3.1    Vereinbarkeit
               Die auf die Oberleitung geschalteten Fahrzeuge müssen so auf
               das Gleis gestellt werden, dass die Räder der „gemeinsamen             Q
               Seite“ auf der Schiene stehen, die den beiden Speisungskreisen            M2
               gemeinsam ist (Abb. 2).                                                                  M1

               3.2    Unabhängigkeit
               Werden zwei getrennte Stromquellen nach Abb. 2 benutzt, so            A2      A1
               wird der unabhängige Betrieb erreicht.
                                                                                           Abb. 2


               4.   Isolierung der Kupplungen und Puffer
               4.1    Die Kupplungen aller Fahrzeuge, Triebfahrzeuge oder Wagen, müssen vom elektrischen
               Speisungskreis isoliert sein. Gleiches gilt für Puffer, wenn sie sich berühren können.
               4.2    Ausnahmsweise können die Kupplungen zwischen Fahrzeugen, die im Betrieb nicht
               getrennt werden (z.B. Lok und Tender), zur elektrischen Verbindung verwendet werden.













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