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NEM 609 - Ausgabe 2010 - Seite 14 von 14
10. Anlagenbediener
Bediener der Modellbahnanlage müssen die besonderen Anforderungen der Modellbahnanlage
kennen und die durch ihre elektrischen Einrichtungen hervorgerufenen Gefahren kennen und
vermeiden. Sie gelten als unterwiesene Personen.
11. Schlussbemerkungen
11.1 Nachrüstung bestehender Modellbahnanlagen
Bestehende Modellbahnanlagen sind im Interesse der Erreichung der elektrischen Sicherheit und
Vermeidung von Haftungsansprüchen durch elektrische Unfälle entsprechend den genannten
gesetzlichen Vorschriften, Normen und technischen Regeln und dieser Empfehlung zu überprüfen
und gegebenenfalls in den sicheren Zustand zu versetzen.
11.2 Ortsfeste Anlagen
Die vorstehenden Sicherheitsrichtlinien gelten grundsätzlich auch für ortsfeste Anlagen. Diese sind
einer Abnahmeprüfung nach HD 60364-6 zuzuführen.
Die Niederspannungs-Stromversorgung ist gemäß den Anordnungen der örtlich zuständigen
Fachstelle auszuführen und von dieser abnehmen zu lassen. Die Abnahme ist zu bestätigen.
Im Interesse der eigenen Sicherheit sollten die vorstehenden Bestimmungen auch bei nicht
öffentlich gezeigten, ortsfesten Anlagen eingehalten werden.
11.3 Mechanische Anforderungen an die Räume und Anlagen
In diesen Richtlinien sind keine Forderungen bezüglich mechanischer Kennwerte der
Modellbahnanlagen-Ausstattungen aus den CE-Richtlinien etc. berücksichtigt.
11.4 Checkliste
Als Beiblatt 1 zu diesen Richtlinien ist eine Checkliste angefügt, mit welcher die Einhaltung der
Sicherheitsbestimmungen nach dieser Richtlinie zu prüfen ist. Die Checkliste ist vom
Aussteller/Veranstalter auszufüllen, zu unterzeichnen und bis Ende der Ausstellung
aufzubewahren.
11.5 Verantwortlichkeit
Die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften, Normen und technischen Regeln zur
elektrischen Sicherheit liegt beim Aussteller/Veranstalter der Modellbahn-Ausstellung.
by MOROP - Nachdruck auch auszugsweise erlaubt, Belegexemplar an MOROP-Präsidenten