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Normen Europäischer Modellbahnen                        NEM

                                            Modellbahnsteuerungen                                 601

                                        Systeme, Grundsätze, Strukturen                          Seite 1 von 5
               Empfehlung                                                              Ausgabe 2006 (06102006)


               1.  Zweck der Norm
                   Bei der Konzipierung  von Modellbahnsteuerungen und ihrer Steuerprogramme sind vom
                   Vorbild abgeleitete und modellbahntypische Eigenheiten  und Vorgaben zu beachten. Diese
                   Norm soll diese Eigenschaften in Form von Grundsätzen und Strukturschemata formulieren.
                   Sie ermöglicht die Klassifikation von Modellbahnsteuersystemen und definiert Grundbegriffe.
               2.  Modellbahn-Steuersysteme

                   Ein Modellbahn-Steuersystem ist die Gesamtheit aller Modellbahn-Funktions-Steuerungen,
                   unabhängig von ihrer technischen Realisation, die im Zusammenwirken unter vorgegebenen
                   Grundsätzen und Strukturen den vorbildgetreuen oder vorbildnahen Modellbahnbetrieb auf
                   Modellbahnanlagen erlauben.

               3.  Grundsätze für den Entwurf von Modellbahnsteuersystemen
                   Modellbahnobjekte  sind alle beweglichen und nicht beweglichen gegenständlichen
                   Bestandteile der Modellbahn. Sie haben Eigenschaften, die die Prozesse der Eisenbahn und
                   ihres Umfeldes vorbildgetreu oder vorbildnah nachbilden.
                   Bestimmte Eigenschaften der Modellbahnobjekte besitzen steuerbare Funktionen.
                   Die Funktionen von Modellbahnobjekten sind Voraussetzung sowohl für die Entwicklung eines
                   Modellbahn-Steuersystems als auch seines Steuerprogramms.  Dafür sind bestimmte
                   Grundsätze einzuhalten, die die vorbildgetreue Betriebsweise bzw. den Betriebsablauf auf der
                   Modellbahn garantieren sollen.
                   Die Funktionen der Modellbahnobjekte können elementar sein oder durch Verbindung gleicher
                   oder verschiedener Funktionen einen verschieden hohen Komplexitätsgrad besitzen.
                   Ein Teil der Modellbahnobjekte besitzt keine steuerbare Funktion.
               3.1  Ordnungsgrundsätze
                   Für die eindeutige Bestimmung der Modellbahnobjekte auf der Modellbahnanlage ist die
                   Einhaltung folgender Ordnungsgrundsätze erforderlich:
                   1. ORTSBESTIMMUNG:  Alle Objekte auf Modellbahnanlagen sind entsprechend der
                   Anlagen-Gestaltung nach einem Modus zu ordnen, der allen Modellbahnobjekten mit
                   steuerbarer Funktion einen Ort bzw. eine Position zuweist.

                   2.  Der  ORTSWECHSEL  beweglicher Modellbahnobjekte bedingt  eine Änderung der
                   Positionsangabe.
                                                                                                              1 )
                   Für jedes Objekt wird die Position auf der Anlage definiert und eine passende Bezeichnung
                   gewählt. Die Anlagenteile, Gleise, Gleisabschnitte werden nach einer festzulegenden Vorschrift
                   bezeichnet, z. B. mit einem Zählmodus ähnlich der Kilometrierung beim Vorbild, beginnend bei
                   einem Fixpunkt in der Vorzugsrichtung (siehe Richtungsorientierung nach 3.). Alle beweglichen
                   und unbeweglichen Objekte werden eindeutig diesen Zählbereichen zugeordnet.

                   3. RICHTUNGSORIENTIERUNG:  Die Richtungsorientierung ergänzt die Ortsbestimmung,
                   beide bilden eine Einheit. Die Richtungsorientierung eines Objektes wird bezogen auf einen
                   Bezugsstandort (Steuerpult, Bahnhof usw.) im Vordergrund der Anlage. Der Richtung nach
                   rechts auf diesen Ort bezogen ist die festgelegte RICHTUNG. Für die Richtung nach links gilt
                   die Bezeichnung GEGENRICHTUNG.

               1)
                 Verwendbar als Adresse innerhalb des Steuerprogramms.




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